Darlehensvertrag Muster Schweiz: Vorlage zum Ausfüllen (OR)

Kurzantwort: Ein Darlehensvertrag unter Privatpersonen ist in der Schweiz im Obligationenrecht geregelt (Art. 312 ff. OR). Er ist formfrei gültig, sollte aber immer schriftlich abgeschlossen werden. Zinsen sind unter Privaten nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Fehlt eine Abmachung zur Rückzahlung, muss das Darlehen innert sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zurückbezahlt werden. Unten finden Sie ein kostenloses Muster zum Ausfüllen mit allen wichtigen Punkten: Parteien, Betrag, Auszahlung, Zins, Raten, Laufzeit, Kündigung, Verzug, Sicherheiten und Unterschriften.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage: Art. 312 bis 318 OR (Darlehen)
  • Form: gesetzlich keine Vorschrift, Schriftform aber dringend empfohlen (Beweis)
  • Zins: unter Privaten nur geschuldet, wenn vereinbart (Art. 313 OR)
  • Zinseszins: im Voraus vereinbart grundsätzlich ungültig (Art. 314 OR)
  • Rückzahlung ohne Abmachung: innert 6 Wochen ab erster Aufforderung (Art. 318 OR)
  • Konsumkreditgesetz (KKG): gilt nur für gewerbsmässige Kreditgeber, nicht für Darlehen unter Freunden oder in der Familie
  • Bankkredit als Alternative: bereits ab 5.8 % (Eigenheimbesitzer) bzw. ab 6.9 % (Mieter)

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Was ist ein Darlehensvertrag nach Schweizer Recht?

Mit dem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber (im Gesetz «Darleiher»), dem Darlehensnehmer («Borger») eine Geldsumme zu überlassen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den gleichen Betrag später zurückzuzahlen. Typische Fälle sind Eltern, die ihren Kindern beim Autokauf oder bei der Ausbildung helfen, Freunde, die einen finanziellen Engpass überbrücken, oder Geschwister, die gemeinsam eine Anschaffung finanzieren.

Das Gesetz verlangt für einen solchen Vertrag keine bestimmte Form. Auch eine mündliche Abmachung ist gültig. In der Praxis führt genau das aber oft zum Streit: Wurde das Geld geschenkt oder geliehen? Wie viel war es genau? Bis wann sollte es zurückkommen? Ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift beider Seiten schafft Klarheit und ist im Streitfall das wichtigste Beweismittel.

Die gesetzlichen Spielregeln (Art. 312 ff. OR)

ThemaWas gilt ohne AbmachungEmpfehlung für den Vertrag
Zins (Art. 313 OR)Unter Privaten kein Zins; im kaufmännischen Verkehr auch ohne AbredeZinssatz ausdrücklich festhalten oder «zinslos» schreiben
Zinshöhe (Art. 314 OR)Ist ein Zins vereinbart, aber keine Höhe, gilt der übliche Satz zur Zeit und am Ort der AuszahlungKonkreten Prozentsatz pro Jahr nennen
Fälligkeit der ZinsenAls Jahreszins geschuldetZahlungstermin festlegen (z. B. jährlich per 31. Dezember)
ZinseszinsIm Voraus vereinbart grundsätzlich ungültigNicht vereinbaren
Rückzahlung (Art. 318 OR)Innert 6 Wochen ab erster AufforderungRatenplan oder festes Rückzahlungsdatum festhalten
Zahlungsunfähigkeit vor Auszahlung (Art. 316 OR)Darlehensgeber darf die Auszahlung verweigern, wenn der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden istAuszahlungsdatum und Bedingungen klar regeln

Diese Regeln greifen nur, wenn der Vertrag nichts anderes sagt. Fast alles lässt sich frei vereinbaren. Gerade deshalb lohnt es sich, die wichtigsten Punkte schriftlich festzuhalten, statt sich auf das Gesetz zu verlassen.

Was in einen Darlehensvertrag gehört

1. Parteien

Vollständige Namen, Geburtsdaten und Wohnadressen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Bei Ehepaaren klären, ob beide als Darlehensnehmer unterschreiben.

2. Darlehensbetrag und Auszahlung

Betrag in Zahlen und Worten, zum Beispiel «CHF 15’000 (fünfzehntausend Franken)». Dazu Datum und Art der Auszahlung, idealerweise per Banküberweisung. So ist der Geldfluss belegt. Bei Barzahlung eine Quittung unterschreiben lassen.

3. Zins

Entweder ein fester Zinssatz pro Jahr oder der ausdrückliche Vermerk «zinslos». Halten Sie fest, wann die Zinsen fällig werden.

4. Rückzahlung und Raten

Monatliche Raten mit Betrag und Fälligkeitstag oder eine Rückzahlung in einem Betrag an einem bestimmten Datum. Auch die Möglichkeit, früher und ohne Zusatzkosten zurückzuzahlen, sollte geregelt sein.

5. Laufzeit und Kündigung

Fester Endtermin oder unbefristetes Darlehen mit Kündigungsfrist. Wer nichts regelt, landet bei der gesetzlichen Frist von sechs Wochen ab Aufforderung, was für den Darlehensnehmer oft zu kurz ist.

6. Verzug

Was passiert, wenn Raten ausbleiben? Üblich ist eine Klausel, dass der ganze Restbetrag fällig wird, wenn zum Beispiel zwei Raten trotz Mahnung nicht bezahlt sind.

7. Sicherheiten

Bei grösseren Beträgen kann eine Sicherheit sinnvoll sein, etwa eine Bürgschaft, die Verpfändung eines Fahrzeugs oder eines Wertgegenstands. Für Bürgschaften gelten in der Schweiz besondere Formvorschriften. Lassen Sie sich hier fachlich beraten.

8. Ort, Datum und Unterschriften

Beide Parteien unterschreiben zwei Exemplare von Hand. Jede Seite behält ein Original.

Darlehensvertrag Muster zum Ausfüllen

Kopieren Sie den folgenden Text in ein Dokument und ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Nicht zutreffende Varianten streichen Sie.

Darlehensvertrag

zwischen
[Vorname Name], geboren am [Datum], wohnhaft in [Strasse Nr., PLZ Ort]
– nachfolgend «Darlehensgeber» –

und
[Vorname Name], geboren am [Datum], wohnhaft in [Strasse Nr., PLZ Ort]
– nachfolgend «Darlehensnehmer» –

1. Darlehensbetrag
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen von CHF [Betrag] (in Worten: [Betrag in Worten] Franken).

2. Auszahlung
Der Betrag wird am [Datum] auf das Konto des Darlehensnehmers, IBAN [IBAN], überwiesen. Der Darlehensnehmer bestätigt den Erhalt mit seiner Unterschrift bzw. durch den Zahlungsbeleg.

3. Zins
Variante A: Das Darlehen ist zinslos.
Variante B: Das Darlehen wird zu [Zinssatz] % pro Jahr verzinst. Die Zinsen sind jeweils am [Datum] fällig und werden auf das Konto des Darlehensgebers, IBAN [IBAN], bezahlt.

4. Rückzahlung
Variante A: Der Darlehensnehmer zahlt das Darlehen in [Anzahl] monatlichen Raten zu CHF [Betrag] zurück, jeweils fällig am [Tag] des Monats, erstmals am [Datum].
Variante B: Der Darlehensnehmer zahlt das Darlehen bis spätestens am [Datum] in einem Betrag zurück.
Eine vorzeitige Rückzahlung, ganz oder teilweise, ist jederzeit ohne Zusatzkosten möglich.

5. Laufzeit und Kündigung
Das Darlehen läuft bis zum [Datum]. [Alternativ: Das Darlehen ist auf unbestimmte Zeit gewährt und kann von beiden Parteien mit einer Frist von [Anzahl] Monaten schriftlich gekündigt werden.]

6. Verzug
Ist der Darlehensnehmer mit [Anzahl] Raten im Rückstand und bezahlt er diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innert [Anzahl] Tagen, wird der gesamte offene Restbetrag sofort zur Rückzahlung fällig.

7. Sicherheiten
[Keine.] [Alternativ: Als Sicherheit dient [Beschreibung der Sicherheit].]

8. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 312 ff. OR). Gerichtsstand ist [Ort]. Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt; jede Partei erhält ein Exemplar.

[Ort], [Datum]

Darlehensgeber: ______________________    Darlehensnehmer: ______________________

Hinweis: Muster ohne Gewähr. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie den Vertrag bei grösseren Beträgen, bei Sicherheiten oder bei Darlehen im Zusammenhang mit Erbschaften oder Liegenschaften rechtlich prüfen.

Steuern: worauf beide Seiten achten sollten

Auch ein Darlehen unter Verwandten hat steuerliche Folgen. Die folgenden Punkte gelten allgemein und können je nach Kanton und persönlicher Situation abweichen:

  • Darlehensgeber: Die Darlehensforderung gehört in der Regel zum steuerbaren Vermögen. Erhaltene Zinsen gelten in der Regel als steuerbares Einkommen.
  • Darlehensnehmer: Die Schuld kann in der Regel als Schuld in der Steuererklärung angegeben werden. Ob und in welchem Umfang bezahlte Schuldzinsen abziehbar sind, richtet sich nach den Regeln von Bund und Kanton.
  • Zinslose oder nicht zurückgeforderte Darlehen: Je nach Ausgestaltung kann die Steuerbehörde einen Teil als Schenkung oder Erbvorbezug beurteilen.

Beide Seiten sollten das Darlehen deshalb in der Steuererklärung gleich deklarieren. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Steuerverwaltung Ihres Wohnkantons oder an eine Steuerfachperson.

Privatdarlehen oder Bankkredit?

Das Konsumkreditgesetz (KKG) gilt nur für Kreditgeber, die gewerbsmässig Kredite vergeben, also für Banken und Kreditinstitute. Ein Darlehen unter Freunden oder in der Familie fällt nicht darunter. Das bedeutet: Es gibt keine gesetzliche Kreditfähigkeitsprüfung, keine Meldung an die ZEK und kein gesetzliches Widerrufsrecht. Was gilt, steht im Vertrag.

MerkmalPrivatdarlehenBankkredit (Konsumkredit)
RechtsgrundlageObligationenrecht (Art. 312 ff. OR)OR und Konsumkreditgesetz (KKG)
BonitätsprüfungNach Ermessen des DarlehensgebersGesetzliche Kreditfähigkeitsprüfung, ZEK- und IKO-Abfrage
WiderrufKein gesetzliches Widerrufsrecht14 Tage Widerrufsrecht
ZinsFrei vereinbar, auch zinslosBereits ab 5.8 % (Eigenheimbesitzer) bzw. ab 6.9 % (Mieter)
BetreibungenEntscheidet der DarlehensgeberOffene Betreibungen führen bei Banken zur Ablehnung
BeziehungsrisikoHoch, wenn Zahlungen ausbleibenKeins – die Bank ist neutraler Vertragspartner

Ein Privatdarlehen kann günstig und flexibel sein. Wer die Familie nicht belasten will oder einen höheren Betrag braucht, fährt mit einem Privatkredit von einer Bank oft besser: klare Raten, feste Laufzeit und keine Abhängigkeit im persönlichen Umfeld. Mit dem Kreditrechner sehen Sie in einer Minute, welche Monatsrate realistisch ist.

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Häufige Fehler bei privaten Darlehen

  • Nur mündlich abgemacht: Im Streitfall steht Aussage gegen Aussage.
  • Bargeld ohne Quittung: Die Auszahlung lässt sich später kaum beweisen.
  • Kein Rückzahlungsplan: Dann gilt die gesetzliche Frist von sechs Wochen ab Aufforderung.
  • Zins nicht geregelt: Unter Privaten ist dann kein Zins geschuldet, auch wenn der Darlehensgeber das anders erwartet hat.
  • Steuern vergessen: Darlehen und Zinsen werden nicht oder nicht übereinstimmend deklariert.

Weitere Ratgeber

Häufige Fragen zum Darlehensvertrag

Muss ein Darlehensvertrag in der Schweiz schriftlich sein?

Nein, das Gesetz schreibt keine Form vor; auch ein mündlicher Darlehensvertrag ist gültig. Die Schriftform ist aber dringend empfohlen, weil sie im Streitfall beweist, dass es sich um ein Darlehen und nicht um eine Schenkung handelt, und wie viel zu welchen Bedingungen geliehen wurde.

Muss ich bei einem Privatdarlehen Zinsen bezahlen?

Unter Privatpersonen nur, wenn Zinsen vereinbart sind (Art. 313 OR). Im kaufmännischen Verkehr sind Zinsen auch ohne Abrede geschuldet. Halten Sie im Vertrag deshalb klar fest, ob das Darlehen zinslos ist oder welcher Zinssatz pro Jahr gilt.

Wann muss ein Darlehen ohne vereinbarten Termin zurückbezahlt werden?

Ist weder ein Rückzahlungstermin noch eine Kündigungsfrist vereinbart, muss das Darlehen nach Art. 318 OR innert sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zurückbezahlt werden.

Gilt das Konsumkreditgesetz auch für Darlehen unter Privaten?

Nein. Das KKG gilt für Kreditgeber, die gewerbsmässig Kredite vergeben. Ein Darlehen unter Freunden oder Verwandten richtet sich nach dem Obligationenrecht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht oder eine Kreditfähigkeitsprüfung gibt es dann nicht.

Muss ich ein Privatdarlehen in der Steuererklärung angeben?

In der Regel ja: Der Darlehensgeber deklariert die Forderung beim Vermögen und erhaltene Zinsen beim Einkommen, der Darlehensnehmer die Schuld. Die Details hängen vom Kanton ab; verbindliche Auskunft gibt die kantonale Steuerverwaltung.

Darf ich das Muster kostenlos verwenden?

Ja, Sie dürfen die Vorlage frei kopieren und anpassen. Es handelt sich um ein Muster ohne Gewähr. Bei grösseren Beträgen oder Sicherheiten sollten Sie den Vertrag rechtlich prüfen lassen.

Was ist besser: Privatdarlehen oder Bankkredit?

Ein Privatdarlehen ist flexibel und oft günstig, kann aber Beziehungen belasten. Ein Bankkredit bietet feste Raten, ein 14-tägiges Widerrufsrecht und klare Regeln. Bankkredite gibt es bereits ab 5.8 % (Eigenheimbesitzer) bzw. ab 6.9 % (Mieter).

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